Satzung - Heimatverein Raesfeld

Heimatverein Raesfeld e. V.
Startseite
Direkt zum Seiteninhalt
Satzung Header
§ 1 Name und Sitz

    • Der Verein trägt den Namen Heimatverein Raesfeld.
    • Sitz des Vereins ist Raesfeld.
    • Der Verein wurde am 28. März 1949 gegründet. Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
    • Zum Verein gehören zur Zeit eine Wandergruppe, eine Natur- und Vogelschutzgruppe und eine Genealogiegruppe.


§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

Zwecke des Vereins sind:

Die Förderung der Heimatkunde und der Heimatpflege insbesondere durch den Betrieb des Museums am Schloss und des Museums in der Sebastianschule, durch Vorträge zur Heimatgeschichte, durch die Pflege der plattdeutschen Sprache sowie durch Anlage und Pflege eines Archivs zur Raesfelder Geschichte. Die Familienforschung sowie die Geschichte der Bauernhöfe in Raesfeld gehört zu den Aufgaben der Genealogiegruppe.

    • Die Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege insbesondere durch die Pflege des Naturrefugiums im Pölleken sowie die Förderung des Tierschutzes durch Bau und Pflege von Nisthilfen für Vögel wird insbesondere durch die Natur- und Vogelschutzgruppe verwirklicht.
    • Die Förderung des Sports wird von der Wandergruppe insbesondere durch die Durchführung von geführten Wanderungen sowie die Anlage und Pflege von Wanderwegen verwirklicht.
    • Die Förderung der Bildung wird insbesondere durch die Begleitung der Schulen mit Kursen zur Förderung der plattdeutschen Sprache, Vorträgen und Führungen zur Heimatgeschichte, Heimatkunde, Natur- und Umweltschutz, Genealogie und Namensforschung verwirklicht.

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Beitrag

  • Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  • Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der juristischen Person.
  • Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig mit einfacher Mehrheit.
  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Gruppen

Die Gruppen führen und verwalten sich im Rahmen dieser Satzung selbständig.
Die Gruppen wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres, statt.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt.
  • Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung kann durch Veröffentlichung im Bekanntmachungskasten des Heimatvereins ergehen, dessen Standort die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.
  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies bis vier Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Wichtige oder dringliche Punkte können durch die Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  • Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Versammlung bestimmt einen Protokollführer.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    • Entgegennahme des Kassenberichtes
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Bestätigung der von den Gruppen gewählten Vorsitzenden und deren Stellvertreter.
    • Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit
    • Beratung und Beschlussfassung über Anträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Geschäftsführer und
    • dem stellvertretenden Geschäftsführer.

Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands im Sinne von § 26 BGB vertreten.

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

3. Der Vorstand wird durch den erweiterten Vorstand unterstützt. Zum erweiterten Vorstand gehören die Vorsitzenden der Gruppen.

4. Bei den Vorsitzenden der Gruppen ist Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden der Gruppe zulässig. Jede Gruppe hat nur eine Stimme.

5. Der erweiterte Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung vergrößert oder verkleinert werden.

6. Der erweiterte Vorstand wird ebenfalls auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre – in jedem Jahr mit ungerader Jahreszahl - wird jeweils die Hälfte des Vorstands und des erweiterten Vorstands neu gewählt, um eine kontinuierliche Vereinsarbeit zu gewährleisten.

7. Die von den Gruppen gewählten Vorsitzenden und deren Stellvertreter bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn  alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    • Bildung von Ausschüssen
    • Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 11 Kassenprüfung

Durch die Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie sind berechtigt, die Kassenführung laufend zu überwachen und haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Raesfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 3. November 2011 beschlossen. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 7. Dezember 1982 in der Fassung vom 17. Februar 1997.

Zurück zum Seiteninhalt